2022 | 2021 | 2020 | 2019 | |
---|---|---|---|---|
Pensions-kassenbeiträge | 376,5 Mio. EUR | 351,1 Mio. EUR | 492,3 Mio. EUR | 448,6 Mio. EUR |
Pensions-zahlungen | 289,3 Mio. EUR | 299,9 Mio. EUR | 287,1 Mio. EUR | 273,9 Mio. EUR |
verwaltete Kapitalanlagen | 10.512,5 Mio. EUR | 10.009,1 Mio. EUR | 9.626,5 Mio. EUR | 9.210,5 Mio. EUR |
verwaltete Einrichtungen | 23 | 23 | 23 | 23 |
davon Pensionskassen | 7 | 7 | 7 | 7 |
verwaltete Personen | 1.420.000 | 1.357.134 | 1.184.813 | 1.147.607 |
Speziell für die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG werden folgende Kennzahlen ausgewiesen:
2022 | 2021 | 2020 | 2019 | |
---|---|---|---|---|
Vermögensverzinsung | 3,4 % | 3,5 % | 3,7 % | 3,8 % |
Verwaltungskosten in Prozent der Beiträge | 1,4 % | 1,4 % | 1,2 % | 1,2 % |
Verwaltungskosten pro Person und Jahr | 5,44 EUR | 5,42 EUR | 4,42 EUR | 4,41 EUR |
Der § 234i bzw. §239 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gibt vor, dass Pensionskassen eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeben und diese öffentlich zugänglich machen müssen.
Die vorliegenden Investmentstrategien erläutern die Ziele der Anlagepolitik, die Vorgehensweise in der Steuerung der Kapitalanlagen und die in der Anlagestrategie zulässigen Assetklassen für
(Stand 31.01.2022)
Die Pensionseinrichtungen sind sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Nachhaltigkeitsfaktoren, welche sich in Risiken für die von uns verwalteten Pensionseinrichtungen widerspiegeln, werden in diversen Prozessen berücksichtigt – von den Kapitalanlageentscheidungen bis hin zum Risikomanagement. Die Berücksichtigung von Risiken aus Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt unter anderem auf Basis von sogenannten ESG-Kriterien: Environmental (ökologisch/umweltbezogen), Social (soziales Miteinander) und Governance (Unternehmensführung).
Für folgende von der Hamburger Pensionsverwaltung eG betreuten Pensionseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gelten diese Einschätzungen:
Aus regulatorischen Gründen gemäß Verordnung [EU] Nr. 2019/2088 Offenlegungsverordnung Artikel 4 (1)b in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards Art. 12 sind wir zu folgender Angabe verpflichtet:
„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.“
Die mit der Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einhergehenden Berichtspflichten würden den Verwaltungsaufwand der Pensionseinrichtungen deutlich erhöhen. Zudem sind Details der hierfür erforderlichen Vorgehensweise noch ungeklärt. Aus diesen Gründen berücksichtigen die Pensionseinrichtungen nicht die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Nach Klärung der offenen Fragen werden die Pensionseinrichtungen eine Überprüfung ihres Standpunktes vornehmen.
(Stand 01.01.2023)
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